47 Abs. 1 GG). Ausstandspflichtig ist auch, wer mit der Person, deren persönliche Interessen durch das Geschäft unmittelbar berührt werden, im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. a und b GG verwandt, verschwägert oder gesetzlich, statutarisch oder vertraglich verbunden ist. Damit hat der Gesetzgeber den speziellen, häufig engräumigen Verhältnissen in den Gemeinden Rechnung getragen. Auf Gemeindeebene bedarf es stets eines unmittelbaren persönlichen Interesses oder einer gesetzlich geregelten Verbundenheit, um eine Ausstandspflicht zu begründen.6