Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Umstand, dass der E.________ in einem früheren Baubewilligungsverfahren als Nachbar Einsprache erhoben habe, lasse sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bereits ein unmittelbares persönliches Interesse in einem späteren, davon unabhängigen Baupolizeiverfahren ableiten. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass Herrn A.________ in der Sache voreingenommen gewesen wäre. Er habe 4/8 BVD 120/2025/1