Sollte die BVD darin wider Erwarten kein unmittelbares persönliches Interesse von Herrn A.________ am Erlass der Verfügung erblicken, wäre dieser im Sinne des allgemeinen Auffangtatbestandes von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG aus «anderen Gründen» befangen. Ein mittelbares Interesse von genügender Intensität würde zur Begründung einer Ausstandspflicht gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sodann grundsätzlich ausreichen.