b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den E.________, welcher die angefochtene Verfügung mitunterzeichnet hat. Dieser verfolge als Eigentümer der Nachbarsparzelle mit dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung ausschliesslich unmittelbar persönliche Interessen. So habe er gegen das Bauvorhaben des Beschwerdeführers im Jahre 2021 Einsprache erhoben. Die in der Wiederherstellungsverfügung thematisierte, angebliche Terrainerhöhung an der östlichen Parzellengrenze liege sodann nur wenige Meter vom Grundeigentum des E.________ entfernt. Sollte die BVD darin wider Erwarten kein unmittelbares persönliches Interesse von Herrn A.______