digkeit der Kommission auf bestimmte Aufgabenbereiche im GBR rechtlich haltbar und führt weder zu einem unvernünftigen noch zu einem dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechenden Ergebnis. Die Bau- und Betriebskommission war demnach zum Erlass der angefochtenen Widerherstellungsverfügung zuständig. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Verletzung der Ausstandsregeln