Die Stellungnahme der Gemeinde lässt sodann darauf schliessen, dass sie Art. 15 i.V.m. Anhang I OrG so verstanden haben will, dass die Bau- und Betriebskommission für alle Aufgaben gemäss Baureglement zuständig ist. Schliesslich wurden auch die beiden Entscheide vom 4. Dezember 2020 sowie vom 16. Januar 2023 von der Kommission und nicht vom Gemeinderat erlassen. Da es um die Auslegung einer kommunalen Vorschrift geht, ist die Gemeindeautonomie zu beachten. Danach ist es in erster Linie Sache der Gemeinde, wie sie ihre Vorschriften verstanden haben will. Die Auslegung der Gemeinde erscheint vor dem Hintergrund des pauschalen Verweises in Anhang I ORG und mangels Beschränkung der Zustän-