c) Die Zuständigkeit des Gemeinderats in bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten steht gemäss Art. 67 Abs. 1 GBR unter dem Vorbehalt, dass ein Gemeindereglement hierfür nicht ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt. Gemäss Anhang I OrG nimmt die Bau- und Betriebskommission die Aufgaben gemäss GBR wahr. Es handelt sich dabei um eine pauschale Aufgabenzuweisung, ohne dass das GBR die Zuständigkeit der Bau- und Betriebskommission auf bestimmte Bereiche beschränken würde. Die Stellungnahme der Gemeinde lässt sodann darauf schliessen, dass sie Art. 15 i.V.m.