ben, Zuständigkeiten, Organisation und Mitgliederzahl werden im Anhang I zum OrG geregelt. Nach Anhang I OrG erfüllt die Bau- und Betriebskommission unter anderem die Aufgaben gemäss GBR. Art. 66 OrV räumt sodann unter anderem den Kommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Befugnis ein, im Namen der Gemeinde hoheitlich zu handeln und namentlich Verfügungen zu erlassen.