b) Das GBR hält in Art. 67 Abs. 1 unter dem Titel «Zuständigkeiten» fest, dass der Gemeinderat über alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, soweit hierfür im Gemeindereglement nicht ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt ist. Er beschliesst insbesondere i.S.v. Art. 35 Abs. 2 Bst. c BauG über die Erhebung von Einsprachen im Baubewilligungsverfahren (Art. 67 Abs. 2 GBR). Art. 68 GBR äussert sich sodann zur Zuständigkeit der Kommission für Ver- und Entsorgung / Umweltschutz. Die Bau- und Betriebskommission wird im Baureglement nicht aufgeführt. Sie ist im OrG geregelt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst.