Die Wiederherstellungsverfügung müsste diesfalls gemäss Art. 40 Abs. 2 VRPG zwingend aufgehoben werden. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2025 aus, die Zuständigkeit der Bauund Betriebskommission ergebe sich vorliegend aus Art. 15 und Anhang I des Organisationsreglements (OrG) sowie Art. 66 der Organisationsverordnung (OrV) und entspreche im Übrigen der ständigen und gefestigten Praxis der Gemeinde.