68 Abs. 1 GBR verweise für die Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Ver- und Entsorgung / Umweltschutz auf die Verwaltungsverordnung zur Gemeindeverfassung. Die Verwaltungsverordnung könne auf der Homepage der Gemeinde nicht heruntergeladen werden. Die besagte Kommission würde gemäss den dortigen Angaben jedoch nicht mehr existieren. Falls die Bau- und Betriebskommission in der Verwaltungsverordnung nicht ausdrücklich mit der Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben betraut worden sein sollte, so wäre gestützt auf Art. 67 Abs. 1 GBR der Gemeinderat für den Erlass der Wiederherstellungsverfügung zuständig gewesen. Die Wiederherstellungsverfügung müsste diesfalls gemäss Art.