2. Zuständigkeit Bau- und Betriebskommission a) Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung wurde von der Bau- und Betriebskommission der Gemeinde Leuzigen erlassen. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Beschwerde zunächst Zweifel an der Zuständigkeit der Bau- und Betriebskommission zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 67 Abs. 1 GBR beschliesse der Gemeinderat über alle der Gemeinde übertragenen bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit im Gemeindegesetz nicht ein anderes Organ als zuständig erklärt werde. Art. 68 Abs. 1 GBR verweise für die Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für Ver- und Entsorgung /