Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Er reichte am 31. Dezember 2024 eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein, welche den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG mangels Antrags und Begründung nicht genügt. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Januar 2025 eingereichte Beschwerde genügt hingegen den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Januar 2025 ist einzutreten.