Weiter macht er eine Verletzung der Ausstandspflicht des E.________, welcher die Wiederherstellungsverfügung mitunterzeichnet hat, geltend. Schliesslich rügt er eine unkorrekte Feststellung des Sachverhalts. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 31. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 23. April 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Gemeinde vom 31. Januar 2025 Stellung. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion