4. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 28. November 2024 erhob der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 persönlich und am 3. Januar 2025 vertreten durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Darin beantragt er die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung sowie eventualiter die Abänderung von Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Androhung Ersatzvornahme). Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die Zuständigkeit der Bau- und Betriebskommission zum Erlass der angefochtenen Verfügung erscheine zweifelhaft. Weiter macht er eine Verletzung der Ausstandspflicht des E.____