Zudem würden seit längerer Zeit Baumaschinen auf unbefestigtem Terrain stehen, was gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht erlaubt sei. Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer dazu auf, die Baumaschinen auf befestigtes Terrain zu stellen und den Erdhaufen durch die bewilligte Mauer zu ersetzen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass die Baubewilligung seit dem 19. März 2024 abgelaufen sei und bei einem Bauunterbruch von mehr als einem Jahr ein neues Baugesuch eingereicht werden müsse, wenn nicht um eine Verlängerung ersucht worden sei. 3. Am 28. November 2024 erliess die Gemeinde folgende Wiederherstellungsverfügung: