2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. F.________ mit, sie habe festgestellt, dass erhebliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen) vorgenommen worden seien. Sie wies darauf hin, dass gemäss dem Entscheid vom 19. März 2021 entlang der Grenze zur Parzelle Nr. H.________ eine Mauer aus Jurasteinen bewilligt worden sei. Dies stelle eine Bedingung des Entscheids dar und müsse erfüllt werden. Zudem würden seit längerer Zeit Baumaschinen auf unbefestigtem Terrain stehen, was gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht erlaubt sei.