Zwar haben die Parteivertreterinnen der Beschwerdeführenden (unaufgefordert) eine Replik eingereicht, deren Inhalt deckt sich im Wesentlichen jedoch mit der Beschwerdeschrift und es wurden darin weder neue rechtliche Argumente noch neue Tatsachen vorgebracht. Die Schwierigkeit des Prozesses ist höchstens als knapp durchschnittlich zu werten, da die sich stellenden Rechtsfragen betreffend den Baubeginn und den Vertrauensschutz kaum komplex sind. Schliesslich ist die Bedeutung der Streitsache vorliegend als durchschnittlich zu betrachten. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von rund 35 % und somit ein Honorar von CHF 4’500.– als angemessen.