c) Die Gemeinde Saanen hat jedoch den Beschwerdeführenden ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV18). Das Honorar beträgt in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis 11’800.– pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG19).