b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.- bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Da der Gemeinde vorliegend jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG) trägt diese der Kanton.