42 Abs. 2 BauG hätte somit von vornherein keine Rechtsgrundlage für die vorliegend von Seiten der Vorinstanz erlassene Abschreibungsverfügung bilden können.16 Vielmehr hätte die Gemeinde Saanen bei Bedarf zur Klärung der Rechtslage eine Feststellungsverfügung erlassen müssen. Da die Beschwerdeführenden allerdings mit ihrer Beschwerde ohnehin durchdringen, ist hierauf nicht weiter einzugehen. 16 Vgl. dazu BVE 110/2019/219, E. 3. e). 6/8 BVD 120/2025/19