Abschliessend bleibt zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Geltungsdauer einer Baubewilligung der Erlass einer Abschreibungsverfügung grundsätzlich weder notwendig noch möglich ist. Denn gemäss Art. 42 Abs. 2 BauG erlischt eine Baubewilligung von Gesetzes wegen, wenn nicht innerhalb der Geltungsdauer mit dem Bau begonnen wird. Zudem ist das zuvor durchgeführte Baubewilligungsverfahren nach Eintritt der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung abgeschlossen und es kann danach nicht mehr abgeschrieben werden. Art. 42 Abs. 2 BauG hätte somit von vornherein keine Rechtsgrundlage für die vorliegend von Seiten der Vorinstanz erlassene Abschreibungsverfügung bilden können.16