42 Abs. 2 BauG auch rechtzeitig erfolgt. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz verletze mit der betreffenden Abschreibungsverfügung den Vertrauensschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, ist somit begründet und die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als dass die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 4. Februar 2025 aufzuheben ist.