Zwar besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse an der Einhaltung von baupolizeilichen Fristen bzw. der Beachtung der Geltungsdauer von Baubewilligungen. Dieses allgemeine Interesse ist im vorliegenden Fall jedoch nicht höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführenden an der Fertigstellung ihres inzwischen begonnenen Bauprojekts und am Schutz ihres Vertrauens auf die behördliche Auskunft. Mitunter entfällt das Interesse der Öffentlichkeit an einer erneuten Überprüfung des bereits bewilligten Bauvorhabens. 4. Fazit und Kosten