Zwischen der Auskunftserteilung und der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 5. Februar 2025 hat sich schliesslich weder die Gesetzgebung noch der rechtserhebliche Sachverhalt geändert. Es sind vorliegend auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen erkennbar, welche den Vertrauensschutz überlagern könnten. Zwar besteht im Allgemeinen ein öffentliches Interesse an der Einhaltung von baupolizeilichen Fristen bzw. der Beachtung der Geltungsdauer von Baubewilligungen.