Schliesslich war die Auskunft bzw. die Frist in der erwähnten E-Mail vom 29. Oktober 2024 auch kausal für die daraufhin getätigte Disposition seitens der Beschwerdeführenden: Zwar ist richtig, dass sich die Bauherrschaft grundsätzlich selbst um den Baubeginn und somit gegebenenfalls um eine Schnurgerüstabnahme zu bemühen hätte. Hingegen steht es ihr auch frei, ein bewilligtes Projekt nicht zu realisieren, zumal nach erfolgter Baubewilligung kein Bauzwang besteht.