Darin ist ohne Weiteres eine Disposition zu sehen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann: Einerseits stellt die erfolgte Schnurgerüstabnahme bereits für sich allein betrachtet eine Investition und somit eine Disposition dar, welche nicht ohne finanziellen Nachteil rückgängig gemacht werden kann. Andererseits wurde mit der Schnurgerüstabnahme zugleich der Zeitpunkt des Baubeginns fixiert 11 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 684. 12 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 659 ff. und 688 f. 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 689 m.w.H. 14 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 695. 15 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 664 m.w.H.