Wie oben dargestellt, ist der Vertrauensschutz jedoch kein Selbstzweck und schützt das Vertrauen nicht unbedingt, sondern verlangt, dass aufgrund der erteilten Auskunft Dispositionen getroffen wurden, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden erst nach Erhalt der betreffenden Auskunft vom 29. Oktober 2024 die Schnurgerüstabnahme organisiert bzw. am 27. Dezember 2024 durchführen lassen und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch mit der Bauausführung begonnen. Darin ist ohne Weiteres eine Disposition zu sehen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann: