die Unrichtigkeit der Auskunft war für sie als Rechtsunkundige nicht erkennbar. Zwar wurden sie von der Gemeinde Saanen bereits mit E-Mail vom 26. Januar 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Baubeginn bis zum 15. März 2024 erfolgen müsste. Ein Hinweis auf allfällige Säumnisfolgen unterliess die Vorinstanz jedoch zu diesem Zeitpunkt. Auch unterblieb daraufhin seitens der Gemeinde Saanen ein Hinweis auf den inzwischen stattgefundenen Ablauf der Gültigkeit der Baubewilligung. Die Auskunft in der E-Mail vom 29. Oktober 2024 erfolgte sodann vom zuständigen Mitarbeiter des betreffenden Bauinspektorats und somit von der zuständigen Stelle. Des Weiteren erfolgte sie vorbehaltslos.