Aufgrund dieser ausdrücklichen Formulierung konnten die Beschwerdeführenden die Auskunft der Gemeinde Saanen im Umkehrschluss nur so verstehen, als dass die Baubewilligung vom 20. Dezember 2018 weiterhin gültig bleiben würde und sie ihr Bauvorhaben weiterhin ausführen können, insofern bis zum 10. Januar 2025 eine Schnurgerüstabnahme stattfinden würde. Dass dem grundsätzlich nicht so sein konnte – zumal die maximale Geltungsdauer der Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war –, konnten die damals nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht wissen; die Unrichtigkeit der Auskunft war für sie als Rechtsunkundige nicht erkennbar.