Die Auskunft ist sodann nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden.14 Schliesslich bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten und sie bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes.15