Mit E-Mail vom 29. Oktober 2024 seien sie von der Vorinstanz konkret darauf aufmerksam gemacht worden, dass bis zum 10. Januar 2025 eine Schnurgerüstabnahme stattzufinden habe und bei nicht rechtzeitig erfolgter Abnahme ein Abschreibungsentscheid erfolgen würde. Im Umkehrschluss habe ihnen die Vorinstanz somit zugesichert, dass kein Abschreibungsentscheid ergehen würde, sofern die Schnurgerüstabnahme innert der erwähnten Frist erfolgen würde.