b) Die Vorinstanz hat die betreffende Baubewilligung am 20. Dezember 2018 erteilt und deren Gültigkeit auf Gesuch der Beschwerdeführenden hin mit Entscheid vom 24. Januar 2022 bis zum 20. Januar 2024 verlängert. Die maximale 5-jährige Geltungsdauer gemäss Art. 42 Abs. 2 und 3 BauG wäre somit zum betreffenden Zeitpunkt der Schnurgerüstabnahme am 27. Dezember 2024 längst abgelaufen gewesen.