Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung kann schliesslich offenbleiben, inwiefern aufgrund der von den Beschwerdeführenden erwähnten Bauarbeiten allenfalls schon von einem früheren Baubeginn auszugehen wäre. Im Folgenden bleibt allerdings zu prüfen, ob die Schnurgerüstabnahme und somit der Baubeginn mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BauG auch rechtzeitig erfolgt ist. 4 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 74. 5 Vgl. dazu Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage 2022, S. 379 Fn. 262.