Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz ist somit erstellt, dass im vorliegenden Fall der Baubeginn spätestens am 27. Dezember 2024 stattgefunden hat. Auf die Ausführungen der Gemeinde Saanen in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025, wonach das betreffende Schnurgerüst angeblich nicht wie üblich in der Baugrube abgesteckt worden sei, ist vor dem Hintergrund der erfolgten Abnahme dieses Schnurgerüsts durch den sachkundigen und zuständigen Nachführungsgeometer nicht einzugehen. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung kann schliesslich offenbleiben, inwiefern aufgrund der von den Beschwerdeführenden erwähnten Bauarbeiten allenfalls schon von einem früheren Baubeginn auszugehen wäre.