Mit dieser Bestimmung regelt der Kanton Bern die baubeginnenden Arbeiten normativ und es ist daher nicht nach den Umständen zu urteilen, welche Arbeiten als Baubeginn gelten.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Firma Baumann Vermessungen AG das Schnurgerüst auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführenden am 27. Dezember 2024 abgesteckt hat und gemäss der Bestätigung des zuständigen Nachführungsgeometers die Schnurgerüstabnahme gleichentags stattgefunden hat. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz ist somit erstellt, dass im vorliegenden Fall der Baubeginn spätestens am 27. Dezember 2024 stattgefunden hat.