b) Die Beschwerdeführenden bringen ihrerseits vor, dass sie im Dezember 2023 mit Bauarbeiten im Innern des Gebäudes begonnen hätten. Seither würden die Bauarbeiten im und um das Gebäude herum andauern. Schliesslich habe am 27. Dezember 2024 die vom Nachführungsgeometer bestätigte Schnurgerüstabnahme stattgefunden und die betreffenden Unterlagen seien gleichentags bei der Gemeinde eingereicht worden. Entgegen der Behauptung in der Abschreibungsverfügung sei somit mit dem Bau begonnen worden.