a) Unter den Parteien ist zunächst strittig, ob und allenfalls wann die Beschwerdeführenden mit dem Bau des bewilligten Vorhabens begonnen haben: Die Gemeinde erliess die angefochtene Abschreibungsverfügung vom 4. Februar 2025 nämlich in der Annahme, dass innert der (verlängerten) Geltungsdauer der Baubewilligung kein Baubeginn stattgefunden haben soll und die Baubewilligung demnach erloschen sei. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, dass anlässlich einer Begehung vor Ort festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführenden mit dem Bauvorhaben nicht wirklich begonnen hätten.