Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.4 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in erster Linie die Aufhebung der erwähnten Abschreibungsverfügung. Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsbegehren, dessen Beurteilung die Frage der Gültigkeit der entsprechenden Baubewilligung beinhaltet und daher eine separate Feststellung überflüssig macht. Insoweit ist ein zusätzliches Feststellungsinteresse zu verneinen und auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden ist somit nicht einzutreten. 2. Baubeginn