c) Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung der strittigen Abschreibungsverfügung vom 4. Februar 2025 (Rechtsbegehren Ziffer 1) zudem die Feststellung, dass die Baubewilligung vom 20. Dezember 2018 noch gültig sei (Rechtsbegehren Ziffer 2). Eine Feststellungsverfügung kann jedoch nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.4 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in erster Linie die Aufhebung der erwähnten Abschreibungsverfügung.