a) Angefochten ist die Abschreibungsverfügung der Gemeinde Saanen vom 4. Februar 2025. Gegen Abschreibungsverfügungen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid zur Verfügung (Art. 39 Abs. 2 VRPG3). Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller und Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur