8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 9. April 2025 beantragt die Gemeinde Saanen die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführenden halten mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 19. Mai 2025 an ihren Rechtsbegehren fest und wiederholen im Wesentlichen ihre Vorbringen aus der Beschwerde vom 28. Februar 2025. 9. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen