meinde allerdings die Nutzung der Parzelle Nr. F.________ nicht abschliessend geregelt. Die streitige Anordnung betrifft nur das Abstellen der in der Verfügung genannten Fahrzeuge. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG trifft die Pflicht, die Fahrzeuge zu entsorgen oder in gedeckte Räume zu verbringen, den Beschwerdeführer als Inhaber dieser Fahrzeuge. In Anbetracht dieses Umstands ist es vertretbar, dass die Gemeinde die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt hat. 6. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens