Der Beschwerdeführer handelte wohl zunächst in gutem Glauben, als er die fraglichen Fahrzeuge abstellte. Er konnte die von der Gemeinde gebotene Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zwecks Legalisierung der von ihm ausgeübten Nutzung nicht wahrnehmen, weil die von Amtes wegen Beteiligte die dafür erforderliche Zustimmung nicht erteilte. Mit der hier streitigen Verfügung hat die Ge- 14 BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74