Mit dem Abstellen der fraglichen Fahrzeuge auf dem Vorplatz hat der Beschwerdeführer die baupolizeiliche Verfügung der Gemeinde veranlasst. Zwar scheint es, dass auch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte eine (Mit-)Ursache für die baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung gesetzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer möglicherweise eine dafür nicht bewilligte Liegenschaft für den Betrieb einer Autowerkstatt vermietete. Der Beschwerdeführer handelte wohl zunächst in gutem Glauben, als er die fraglichen Fahrzeuge abstellte.