c) Art. 10 des Reglements über die Gebühren im Bauwesen vom 12. Juni 2019 (GebR Bau) bestimmt, dass die Gebühr von derjenigen Person geschuldet wird, welche den jeweiligen Hoheitsakt veranlasst, verursacht oder nutzt. Diese Regelung (sog. Verursacherprinzip) findet u.a. in Baupolizeiverfahren Anwendung (vgl. Art. 1 GebVo Bau). Wird eine Baupolizeiverfügung von mehreren Störern verursacht, sind gemäss der Praxis deren Anteile an der Verursachung zu bestimmen und die Kosten entsprechend auf sie zu verteilen.16