b) Die beanstandete Gebührenverlegung stützt sich auf die Verordnung der Gemeinde Herzogenbuchsee über die Gebühren im Bauwesen vom 24. Februar 2020 (GebVo Bau). Für baupolizeiliche Verfügungen gilt gemäss Art. 23 der GebVo Bau der Zeittarif III. Dieser beträgt CHF 125.– pro Stunde (Art. 3 GebVo Bau). Die verrechneten Kosten von CHF 250.– entsprechen einem Zeitaufwand von 2 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Umfang der von der Gemeinde erhobenen Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden.