Die öffentlichen Interessen am Umweltschutz gehen vor. Die Gemeinde ist gehalten, gegebenenfalls auch gegen Dritte baupolizeilich vorzugehen, falls diese ausgediente Fahrzeuge länger als einen Monat im Freien abstellen. 5. Erstinstanzliche Kosten a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten. Die Gemeinde hat diese Kosten auf CHF 250.– festgesetzt und vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt.