c) Aufgrund der Umweltrisiken dürfte eine allfällige Behördenpraxis, wonach die unbewilligte Ablagerung ausgedienter Fahrzeuge bei Dritten toleriert würde, nicht dauerhaft aufrechterhalten und auf den Beschwerdeführer ausgedehnt werden. Dagegen sprechen gewichtige öffentliche Interessen des Umweltschutzes. Dem Beschwerdeführer kann daher das rechtswidrige Abstellen von ausgedienten Fahrzeugen auf dem Vorplatz seiner Mietliegenschaft nicht zugestanden werden, selbst wenn auf Nachbargrundstücken ähnliche Verhältnisse herrschen sollten. Die öffentlichen Interessen am Umweltschutz gehen vor.