b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 KV12 verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Grund vorliegt, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.13 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.